Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 24.04.2018 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

§ 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV

 
In der ordentlichen Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft, Ternitz, wurde am 24. April 2018 zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:
 
a)         Widerruf der in der Hauptversammlung am 27. April 2016 beschlossenen Ermächtigung des Vorstands zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG.
 
b)         Ermächtigung an den Vorstand für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an, gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG eigene Aktien der Gesellschaft bis zu maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 1,00-- und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 300,-- beträgt, sowie die Rückkaufsbedingungen festzusetzen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Ziffer 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbes ausgeschlossen.
 
c)         Ermächtigung an den Vorstand, erworbene eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG einzuziehen, und die Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen, oder wieder zu veräußern sowie die Veräußerungsbedingungen hiefür festzusetzen. Der Handel mit eigenen Aktien ist jedenfalls als Zweck des Erwerbs gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG ausgeschlossen.
 
d)         Widerruf der in der Hauptversammlung am 27. April 2016 für 5 Jahre beschlossenen Ermächtigung gemäß § 65 Absatz 1b AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Veräußerung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts bzw. Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen unter gleichzeitiger neuerlicher Beschlussfassung über die für höchstens 5 Jahre vom Tag der Beschlussfassung an gültigen Ermächtigung an den Vorstand gemäß § 65 Absatz 1b AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Veräußerung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre zu beschließen.
 
 
Ternitz, im April 2018                                                                                                 Der Vorstand

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