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SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
Ternitz, FN 102999 w
ISIN AT0000946652

 

Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 23.04.2020
über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
§ 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG iVm
§ 119 Abs 9 BörseG und § 2 VeröffentlichungsV

 
In der ordentlichen Hauptversammlung 2020 der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft vom heutigen Tag wurde zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:
 
i)          den Widerruf der in der Hauptversammlung am 24. April 2018 zum 8. Punkt der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigungen des Vorstands zum Rückerwerb, zur Einziehung und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG;
 
ii)         die für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an gültige Ermächtigung an den Vorstand gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft, wobei die von der Gesellschaft auf Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen zusammen mit den bereits gehaltenen eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen und der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Aktie EUR 1,-- nicht unterschreiten und EUR 300,-- nicht überschreiten darf, sowie zur Festsetzung der sonstigen Rückkaufbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer zu veröffentlichen hat; die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden; der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs jedenfalls gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG ausgeschlossen;
 
iii)        die Ermächtigung des Vorstandes, erworbene eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG einzuziehen, was zur Kapitalherabsetzung um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals führen würde; sowie die Ermächtigung des Aufsichtsrats, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen;
 
iv)      die für 5 Jahre vom Tag der Beschlussfassung an gültige Ermächtigung an den Vorstand gemäß § 65 Absatz 1b AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Veräußerung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits gehaltener oder erst zu erwerbender eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu beschließen; dies auch unter Ausschluss des gesetzlichen Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre (Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Wiederkaufsrechts [Bezugsrechts]); das gesetzlichen Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre ist ausgeschlossen (Direktausschluss des gesetzlichen Wiederkaufsrechts [Bezugsrechts]),
(i) wenn und sofern die Veräußerung eigener Aktien durch ein öffentliches Angebot unter grundsätzlicher Wahrung des gesetzlichen Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre erfolgt, um Spitzenbeträge (Aktienspitzen) vom Wiederkaufsrecht (Bezugsrecht) der Aktionäre auszunehmen, (ii) um eine im Rahmen einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft der oder den Emissionsbank(en) eingeräumte Mehrzuteilungsoption (greenshoe option) zu bedienen und/oder (iii) ein beschleunigtes Orderbuch-Verfahren (accelerated bookbuilding) durchführen zu können.
 
 
 
Ternitz, im April 2020                                                                                                  Der Vorstand

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