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Aktienverbriefung gemäß GesRÄG 2011

Aufgrund einer Gesetzesänderung infolge Inkrafttretens des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 („GesRÄG 2011“) müssen nunmehr sämtliche Aktien der Gesellschaft in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden verbrieft werden. Diese Sammelurkunde(n) ist/sind bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft („OeKB“) oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.
Derzeit sind noch einzelverbriefte Aktienurkunden (effektive Stücke) der Gesellschaft im Umlauf. Um der neuen Rechtslage zu entsprechen, müssen diese daher eingesammelt und durch eine Sammelurkunde ersetzt werden, die den gesamten Aktienbestand der Gesellschaft verbrieft und zur Hinterlegung bei der OeKB bestimmt ist.
Mit Genehmigung des Landesgerichts Wiener Neustadt wird ein Kraftloserklärungsverfahren gemäß § 67 iVm § 262 Abs 29 AktG durchgeführt und werden die entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von effektiven Aktienurkunden  im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt gemacht werden.


Anbei die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. November 2012

Anbei die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. Dezember 2012

Anbei die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.Jänner 2013

Anbei die Veröffentlichung der Kraftloserklärung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. März 2013

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